Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Psychologin/Psychologe"
DGPs, FTPs und BDP fordern ein Psychologengesetz (PsyG) zum Schutz der Berufsbezeichnung
Vorgeschichte
Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und der Fakultätentag Psychologie (FTPs) fordern seit längerem ein Gesetz zur Regelung der Berufsbezeichnung Psychologin und Psychologe (siehe etwa die Forderungen zur Wahl 2025 und die Forderungen zu den Koalitionsverhandlungen 2021). Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen (BDP), der ein solches Gesetz ebenfalls schon lange fordert, hat einen Gesetzesentwurf erstellt und im Mai 2024 in die Sitzung der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen (DGPs und BDP) eingebracht. Darauf wurde eine Föderations-Arbeitsgruppe PsyG gegründet - auch unter Mitwirkung von Vertretern des Fakultätentages. Die Arbeitsgruppe erarbeitete einen gemeinsamen Entwurf, der nach breiter Abstimmung von der Föderation im Mai 2025 beschlossen wurde. Das weitere Vorgehen wird von der Föderations-Arbeitsgruppe koordiniert.
Zweck aus Sicht von DGPs und FTPs: Verbraucherschutz durch Schutz der Berufsbezeichnung mit Sicherung von fachlich-wissenschaftlichen Mindeststandards
Verbraucherschutz durch Schutz der Berufsbezeichnung: Das mittlerweile unüberschaubare Feld der Vielzahl an Angeboten „psychologischer“ Dienstleistungen kann von Hilfesuchenden kaum noch beurteilt werden, da es an Kriterien für die Beurteilung der Qualität mangelt. Ein Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, die psychologische Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ist daher dringend erforderlich, und kann nur über ein Gesetz, das zumindest den Titel schützt, erreicht werden. Es soll daher ein Gesetz geschaffen werden, das die Berufsbezeichnung des Psychologen/der Psychologin schützt.
Breite des Faches und Berufsfeldes schützen: Einige Berufsfelder von Psychologinnen und Psychologen werden bereits durch das Psychotherapeutengesetz geregelt. Psychologische Dienstleistungen gehen jedoch weit über die psychotherapeutische Tätigkeit hinaus. Sie umfassen verschiedene Anwendungen der Psychologie außerhalb der Psychotherapie, wie beispielsweise in den Lebenswelten Arbeit, Familie oder Schule. Entscheidungen oder Gutachten von Psychologinnen und Psychologen wiegen oftmals schwer, z.B. im Rahmen der Personalauswahl und -entwicklung, der Erziehungsberatung, in rechtspsychologischen oder verkehrspsychologischen Gutachten. Sie greifen massiv in Bildungs-, Berufs-, Gesundheits- und Entwicklungschancen ein, unterstützen oder fördern die Chancen auf Teilhabe. Daher erfordern auch diese Berufsfelder eine umfassende psychologische Qualifikation, deren Mindestanforderungen bisher in vielen Fällen nicht gesetzlich geregelt sind.
Hohe fachliche Kompetenz und Qualifikation sichern. Für den Schutz des Berufes und für den Verbraucherschutz ist es wichtig, dass man sich auf hohe fachlich-wissenschaftliche Kompetenz und Qualifikationen von Psychologinnen und Psychologen verlassen kann. Von vielen Mitgliedsinstituten des Fakultätentages und Fachgruppen der Gesellschaft für Psychologie war im Rahmen der Diskussion des Gesetzesentwurfs eine starke Orientierung an den DGPs-Empfehlungen und sowie den DGPs-Qualitätssiegeln für Studieninhalte und ECTS-Punkte gefordert worden. Daher legten DGPs und FTPs Wert darauf, dass auch die Breite des Faches in psychologischen Grundlagenfächern, Methoden, Diagnostik und Anwendungsfächern hinreichend gesichert werden (Anhang zu ECTS-Punkten für psychologische Inhalte). Auf der anderen Seite sollte bei diesem Mindeststandard auch hinreichend Flexibilität bestehen, auch aus europarechtlichen Gründen. Zudem sind Übergangs- und Nachqualifikationsregelungen vorgesehen.
Berücksichtigung der Psychologie bei Gesetzen: Einbindung psychologisch-diagnostischer Expertise in allen Rechtsbereichen, in denen bislang nur eine ärztliche Begutachtung psychischer Situationen erfolgt (z. B.: SGB, VVG, BBG, BTHG, SGG)
Schlanke Lösung ohne zuviel Bürokratie: Im Gesetzentwurf wurde auf eine schlanke Lösung gesetzt, die versucht, eine Verkammerung und zu starke Bürokratisierung zu vermeiden, aber dennoch einen stärkeren Schutz für die Berufsbezeichnung, den Verbraucherschutz und der fachlich-wissenschaftlichen Qualitätsmindeststandards zu etablieren.
Gesetzentwurf der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“/„Psychologe“– Psychologengesetz (PsyG)
Berlin, 4.5.2025 mit Korrekturen des Anhangs zu Studieninhalten vom 28.10.2025.
(1) Psychologinnen und Psychologen dienen dem Wohl von Menschen sowie dem Gelingen ihrer Interaktion und Kommunikation in Gruppen und Institutionen. Im Studium erwerben Psychologinnen und Psychologen vertiefte Kenntnisse über das Erleben und Verhalten des Menschen und besondere methodische Kompetenzen. Das im Studium erworbene Kompetenzspektrum umfasst vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse und Handlungskompetenzen in den Grundlagen- und Anwendungsfächern sowie Methoden der Psychologie. Dieses befähigt zum wissenschaftlich basierten Arbeiten in allen Anwendungsfeldern der Psychologie, insbesondere zur Bedarfsermittlung, Auftrags- bzw. Aufgabenklärung, Zielsetzung und darauf aufbauend zur Planung/Entwurf eines Assessments, einer Intervention, einer Dienstleistung oder eines Produkts. Die professionelle Dienstleistungskompetenz umschließt ebenso die Prozessschritte der Implementierung eines Assessments, einer Intervention, einer Dienstleistung oder eines Produkts. Weitere Kernkompetenzen bestehen in der Evaluation der Ergebnisse und der Ableitung von Maßnahmen bzw. Empfehlungen.
(2) Die berufliche Tätigkeit von Psychologinnen und Psychologen besteht im Kern in den Elementen Bedarfsermittlung und Diagnostik, Zielklärung, Intervention und Evaluation in den Bereichen des Erlebens und Verhaltens von Menschen als Individuen, in Gruppen und Organisationen mittels der Kenntnisse, Instrumente und Methoden der Wissenschaft Psychologie. Die berufliche Tätigkeit umfasst jegliche psychologische Dienstleistung außerhalb der Heilkunde und schließt im Rahmen der Diagnostik und der Krisenintervention Grenzbereiche zu heilkundlichen Tätigkeit partiell ein.
(3) Der Beruf Psychologin/Psychologe ist ein freier Beruf und als solcher fachlich und ethisch nicht weisungsgebunden.
(1) Ein Psychologiestudium im Sinne dieses Gesetzes erfordert den Abschluss eines grundständigen Bachelor- und eines konsekutiven Masterstudiengangs der Psychologie im Umfang einer Regelstudienzeit von mindestens 5 Jahren Vollzeitstudium und mindestens 300 Punkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Das Studium muss Grundlagen- und Anwendungsfächer sowie Methoden der Psychologie gemäß Anlage 1 umfassen und mit einer wissenschaftlichen Masterarbeit im Umfang von mindestens 15 ECTS abgeschlossen werden
(2) Dem Studium gemäß Absatz 1 ist ein Studium der Psychologie an einer deutschen Hochschule mit dem Abschluss Diplom nach einer gültigen Rahmenprüfungsordnung für das Studienfach der Psychologie (1944, 1955, 1973, 1987, 2002) gleichgestellt.
(3) Ebenso dem Studium gemäß Absatz 1 gleichgestellt sind die Studiengänge der Psychologie an einer deutschen Fachhochschule nach der Rahmenprüfungsordnung von 1998 mit den Titeln Diplom Wirtschaftspsychologe (FH), Diplom Rehabilitationspsychologe (FH) und Diplom Kommunikationspsychologe (FH).
(4) Dem Studium gemäß Absatz 1 gleichgestellt ist das Studium der Schulpsychologie mit erstem und zweitem Staatsexamen nach bayerischen Gesetzen.
(5) Dem Studium gemäß Absatz 1 gleichgestellt sind die persönlich im Ausland absolvierten Studienprofile, zu denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes deutsche Behörden im Rahmen einer inhaltlichen Äquivalenzprüfung individuell festgestellt haben, die Berufsbezeichnung Psychologin oder Psychologe führen zu dürfen.
(6) Ebenso gleichgestellt sind Studienprofile, die spätestens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes absolviert worden sind und nach den Berufsethischen Richtlinien der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigen, sofern dies bis dahin durch eine Vollmitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) belegt oder vom BDP oder von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. (DGPs) schriftlich bestätigt worden ist.
(7) Ein im Herkunftsland staatlich anerkanntes Studium, das die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt und im europäischen oder internationalen Ausland abgeschlossen worden ist, ist dem Studium gemäß Absatz 1 gleichgestellt.
(8) Personen, die nicht alle der gemäß Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag bei der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen vom BDP oder der DGPs eine individuelle Kompetenzfeststellung mit Angaben zu Inhalten von Ausgleichsmaßnahmen erhalten. Die in Absatz 1 und Anlage 1 geregelten Inhalte bilden zusammen den Maßstab für die fachliche Beurteilung. Als Ausgleichsmaßnahme kommen neben Bildungsangeboten und Kompetenzprüfungen auch die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmodulen und praktischen Kompetenzen in Betracht.
(1) Wer mindestens eine Hochschulausbildung gemäß § 2 abgeschlossen hat, darf sich als Psychologin oder Psychologe bezeichnen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen dürfen abgesehen von den Berufsangehörigen nicht von sonstigen Personen verwendet werden, auch nicht in Wortkombinationen, mit adjektivischen Erweiterungen, Ergänzungen oder Spezifizierungen, auch nicht in Klammern angefügt oder vorangestellt.
(3) Absolventinnen und Absolventen eines in § 2 genannten Psychologiestudiums im europäischen oder internationalen Ausland können im Herkunftsland rechtmäßig verliehene akademischen Grade entsprechend der bundes- bzw. landesrechtlichen Bestimmungen zur Titelführung in Deutschland führen. Darüber hinaus können Sie die im Herkunftsland übliche Berufsbezeichnung in der originalen Form unter Angabe des Landes verwenden.
(1) Psychologinnen und Psychologen richten ihr berufliches Handeln grundsätzlich an fachlichen und ethischen beruflichen Standards aus.
(2) Berufliche Standards sind insbesondere:
a. Psychologinnen und Psychologen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen.
b. Psychologinnen und Psychologen bilden sich regelmäßig fort und halten sich auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis.
c. Psychologinnen und Psychologen nehmen fachliche Unterstützung im Sinne von Supervision, Intervision oder kollegialer Beratung in Anspruch, wenn sie in einem für sie neuen psychologischen Berufsfeld tätig werden.
d. Psychologinnen und Psychologen pflegen gute, stabile und professionelle Be-ziehungen und betrachten diese als ein wesentliches Qualitätsmerkmal psychologischer Dienstleistungen.
e. Psychologinnen und Psychologen gehen während ihrer beruflichen Beziehungen mit beteiligten Personen keine unangemessenen anderweitigen wirtschaftlichen oder privaten Beziehungen ein.
f. Psychologinnen und Psychologen sind sich der Möglichkeit von Machtverhältnissen und Abhängigkeiten in der beruflichen Beziehung bewusst und nutzen diese nicht aus.
Psychologinnen und Psychologen unterliegen dem gemäß § 203 Strafgesetzbuch strafbewährten Privatgeheimnisschutz. Sie schützen die ihnen anvertrauten Daten in der Regel auf einem hohen Datenschutzniveau.
(1) Psychologinnen und Psychologen sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern.
(2) Psychologinnen und Psychologen sind im Rahmen eines öffentlichen Auftritts als freiberufliche Dienstleisterinnen und Dienstleister verpflichtet, Angaben zu ihrer akademischen beruflichen Kompetenz frei verfügbar zu gestalten. Dies umfasst die Namen und Standorte der Hochschulen, an denen die in § 2 genannten Studiengänge absolviert wurden, deren genaue Bezeichnung und die nach dem Recht des Herkunftslandes verliehenen akademischen Grade.
(1) Psychotherapie ist angewandte klinische Psychologie zur Behandlung von krankheitswertigen psychischen Störungen.
(2) Die Anwendung der Psychologie außerhalb der Feststellung und Behandlung krankheitswertiger psychischer Störungen (sonstige psychologische Tätigkeiten) ist keine Psychotherapie.
(3) Personen können grundsätzlich beide Berufe, Psychologin/Psychologe und Psychotherapeutin/Psychotherapeut ausüben, wenn sie die jeweiligen gesetzlichen Regelungen erfüllen.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne des PsychThG, die auch Psychologinnen oder Psychologen nach diesem Gesetz sind, haben das Recht zu entscheiden, dass sie sonstige psychologische Tätigkeiten nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, sondern als Psychologin oder Psychologe anbieten und erbringen. In der Folge sind diese Angebote und Tätigkeiten nicht für die Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs und dessen Aufsicht relevant. In solchen Fällen haben Psychologinnen und Psychologen vertraglich, werblich und im Auftreten gegenüber den Vertragspartnern klarzustellen, dass sie nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut tätig werden.
(5) Personen, die die Voraussetzungen für beide Berufe erfüllen, dürfen grundsätzlich neben den beiden jeweils regulierten Berufsbezeichnungen alternativ oder zusätzlich die Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ führen, wenn es um Psychotherapie geht. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 132a Abs.1 Nr.2 StGB: Einfügung der Worte „Psychologinnen und Psychologen“
§ 203 Abs.1 Nr.2 StGB: „Psychologinnen und Psychologen“ statt „Berufspsychologen“
§ 53 Abs.1 Nr. 3 StPO: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen"
§ 102 Abs.1 Nr.3c) AO: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen“
§ 18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen“ als Katalogberuf
§ 109 Satz 1 SGG: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen“
§ 32 Abs.1 SGB II „… Untersuchungstermin durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Psychologin oder einen Psychologen ...“
§ 50 Abs.1 Satz 2 SGB II
§ 4 Abs.3 SGB VII: Einfügung „Psychologinnen und Psychologen“


