Allgemeine FAQ zum Gesetzesvorschlag
Die Berufsbezeichnung soll zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen und Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen klar und transparent sein. Ein weiteres zentrales Ziel des Gesetzes ist der Schutz des Berufs über den Schutz der Berufsbezeichnung – auch deshalb, weil (mit Blick auf Gerichtsurteile) der Titelschutz auf den bisherigen rechtlichen Grundlagen nicht mehr ausreichend funktioniert. Im Unterschied zum Diplomstudiengang existiert für Masterstudiengänge der Psychologie keine Rahmenprüfungsordnung mehr, die die inhaltlichen Mindestanforderungen definiert.
Nur Teilbereiche der Psychologie sind in Deutschland reguliert, z. B. verkehrspsychologische Beratung oder vereinzelt Schulpsychologie. Das würde mit dem Entwurf eines PsyG nur leicht angepasst werden.
Ein derzeitig zentrales Problem besteht darin, dass Berufsfremde sich als „psychologisch kundig“ ausgeben (z. B. sogenannte psychologische Berater und Beraterinnen usw.). Das geplante Gesetz kann helfen, für Verbraucher und Verbraucherinnen und die Märkte Klarheit zu schaffen.
Weitere Vorteile in Kürze:
- ein klares Profil der Berufsangehörigen bzgl. Ausbildung, Weiterbildungen, Kompetenzen, Tätigkeiten und Berufsfeldern
- Sicherung von akademischen und wissenschaftlichen Mindeststandards für die Berufsbezeichnung
- Beauftragungsfähigkeit
- gesellschaftliche, gesetzliche Anerkennung
- Sicherung des freien Berufs / Gewerbesteuerfreiheit
- Sicherung des ethischen Selbstverständnisses
- Berufsgeheimnisschutz bleibt plausibel und eindeutig erkennbar
- Tätigkeitsfelder absichern / vermeintliche Spezialisierungen in Verbindung mit den Begriffen „Psychologie“/„psychologisch“ von Nicht-Psychologen/-Psychologinnen erschweren
- Identität der Berufsangehörigen erhöhen
- Berufsethik schützen: Unterbietungswettbewerb verhindern
- einfachere Anerkennung im Ausland
Mit dem Entwurf eines PsyG ist keine Kammerbildung intendiert. Als schlanker und auch innovativer Entwurf sollen Selbsteinschätzungen, Hilfestellung von BDP und DGPs und Transparenz die Aufgaben bereits ohne weiteren Aufwand erledigen. Es gibt daher keine Notwendigkeit für eine Kammerbildung.
FAQ zu spezifischen Inhalten des Gesetzesvorschlags
Das ist bewusst offengelassen, wie auch in anderen Gesetzen zu anderen freien Berufen. Der Standard ermöglicht im Einzelfall Rücksicht auf konkrete Gegebenheiten. Als unbestimmter Rechtsbegriff kann er mit „nicht nur selten“ abgegrenzt werden.
Wichtiger ist aber: Der sehr schlank gehaltene Entwurf eines PsyG sieht eine Kammer- oder sonstige Berufsverwaltung nicht vor, die Konkretisierungen wie Fortbildungspunkte regeln und überwachen würde. Die beruflichen Standards beschreiben tradierte typische Berufsmerkmale, legen aber nicht Berufspflichten fest.
Dieser Berufsstandard ist bewusst offen formuliert. Als Beispiele können genannt werden: zusätzliche Beschäftigung des Klienten beispielsweise in Gartenarbeit, intime Beziehungen während einer Beratungsbeziehung etc. Die Regelung im PsyG-Entwurf, die insoweit die Berufsethik aufgreift, erfüllt ihren Zweck schon darin, sich diese ethische Frage selbstkritisch zu stellen. Zivilrechtlich kann allerdings in Ermangelung konkreter vertraglicher Vereinbarung die gesetzliche Erwähnung von Berufsstandards Wirkung entfalten, insbesondere zur Frage der „erforderlichen Sorgfalt“, womit die Wirkung über ethische Reflexion hinausgehen kann.
Es sei ergänzt, dass nicht ausnahmslos jede psychologische Tätigkeit mit einem Beziehungsaufbau einhergeht.
Die Vorschrift korrespondiert insoweit mit Art. 32 Abs.1 DSGVO („angemessenes Schutzniveau“) und dem IT-Grundschutz. Die Regelung zeichnet vor, dass typischerweise ein über dem Normalen liegendes Schutzniveau angemessen ist. Dieses erhöhte Niveau ist wie auch bei Ärztinnen und Ärzten insofern plausibel, als dass es häufig um sensible Gesundheitsdaten und strafrechtlich geschützte Privatgeheimnisse geht.
FAQ zu Berufsfeldern und Berufsbezeichnungen
Es wird sich nichts ändern: Spezialisierungen im Anwendungsfeld sind gemäß Gesetzesentwurf genauso möglich wie aktuell auch. Diese sind bereits heute genauso geschützt wie die Berufsbezeichnung für die Psychologie, d. h. man darf sich nur „Wirtschaftspsychologin“ oder „Wirtschaftspsychologe“ nennen, wenn man berechtigt ist, den Titel „Psychologin“ oder „Psychologe“ zu führen. Der Schutz wird aber mit einem Gesetz stärker.
Im vorgeschlagenen PsyG wird zwischen den beiden Tätigkeiten unterschieden; psychologische Tätigkeiten dürfen nur unter der Berufszeichnung Psychologe oder Psychologin angeboten werden.
Im Psychotherapeutengesetz ist formuliert: „Psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie.“
Das PsyG ist auch unter verfassungsrechtlicher Betrachtung der Berufsausübungsfreiheit die Regelung einer Mindestvoraussetzung. Mindestens muss jede Person, die diese Berufsbezeichnung verwendet, ggf. auch in Wortkombinationen, gemäß PsyG Psychologin bzw. Psychologe sein.
Darüber hinaus ist für alle Psychologinnen und Psychologen eine Berechtigung zur Verwendung der Berufsbezeichnung in Wortkombinationen im PsyG nicht geregelt. Dies ist dem Markt überlassen. Das bedeutet allerdings keinen rechtsfreien Raum: Es gilt weiterhin diesbezüglich § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach nicht über die Befähigung in die Irre geführt werden darf. Zusätzlich kann es Regeln von Fachverbänden dazu geben, die für die Verbandsmitglieder verbindlich sind. Ggf. können solche privatrechtlichen Regeln zu einer Marktdurchdringung führen mit der Folge, dass über § 5 UWG nur dann nicht in die Irre geführt wird, wenn man die verbandliche Regel erfüllt. Überwiegend allerdings wird dies wie bisher wettbewerbsrechtlich eine Frage der Einzelfallprüfung sein. Gewisse (ggf. vorübergehende) Grauzonen sind nicht ausgeschlossen, werden aber wie bisher nicht als problematisch bewertet.
Diese Bezeichnung „Psychologe“ bzw. „Psychologin“ (auch in Kombination mit z. B. „Tier-“) wäre nur für Psychologinnen und Psychologen möglich (wobei man sich fragen könnte, welche Spezialisierung zum Ausdruck gebracht werden soll). Für z. B. Veterinäre wäre der Begriff nicht möglich, weil sie nicht entsprechend der Anlage des PsyG Psychologie studiert haben.
Das ist nicht nur stringent, sondern auch plausibel: Sollte damit ein Bezug zum „Tierverhalten“ hergestellt werden, wäre das nicht Teil wissenschaftlicher Erkenntnisse der Psychologie.
Im gewählten Beispiel ist schon zweifelhaft, ob die Aussage überhaupt als Fremdzuschreibung verstanden werden kann oder nur im Rahmen der Meinungsfreiheit eine laienhafte Bewertung ist. Aber selbst wenn das als ernstgemeinte Berufszuordnung gemeint sein sollte, sind Fremdzuschreibungen generell keine Titelanmaßung.
Hier würde sich die Rechtslage nicht ändern und das gilt für alle Berufe: Wer eine andere Person unzutreffend mit einer Berufszugehörigkeit versieht, behauptet eine falsche Tatsache, kann deswegen zum Unterlassen verpflichtet, ggf. angezeigt werden und verhält sich u. U. wettbewerbswidrig.
Umgekehrt stellt sich im Einzelfall die Frage, inwieweit die oder der „Beschmückte“ diese falsche Behauptung initiiert hat, das wäre ihm oder ihr dann wettbewerbsrechtlich vorwerfbar.
FAQ zur Anerkennung von Titeln und Abschlüssen
Ausländische, bereits existierende Berufsgesetze haben teilweise oder indirekt als Vorlage gedient.
Der vorliegende Entwurf eines deutschen PsyG führt ebenso wie das EU-Recht nicht dazu, dass ausnahmslos jeder EU-ausländische Studienabschluss in Psychologie zur Passung nach dem PsyG-Entwurf führt, es bleibt die Notwendigkeit der Erfüllung der Studieninhalte in der Anlage.
In der EU orientieren sich in vielen Ländern die Psychologiestudiengänge auch an den akademischen Mindestausbildungsstandards der EFPA, dem Dachverband der psychologischen Berufsverbände bzw. Fachgesellschaften, die auch hier bei den Studiumsqualifikationen berücksichtigt werden. Die Absolventen und Absolventinnen dieser Studiengänge sollten in der Mehrheit der Fälle keine Probleme haben, dem Entwurf des PsyG zu entsprechen.
Es geht um eine Selbsteinschätzung und die Pflicht, die Studienbiographie zu veröffentlichen, wenn man die Berufsbezeichnung in einem öffentlichen Auftritt führt. Dies ermöglicht die Überprüfung durch Kunden, Klienten, Konkurrenten, Berufsverbände, Behörden oder Gerichte und gewährleistet, dass man selbst und andere sich der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung versichern können. Das Gesetz ermöglicht – falls erwünscht – auch die Prüfung bzw. Unterstützung durch BDP oder DGPs bei Zweifelsfragen.
Letztlich kann/muss gerichtlich geurteilt werden, dass die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung (nicht) besteht.
§ 2 des PsyG regelt vielfältige Übergangsmöglichkeiten. Im Prinzip alle, die sich schon bisher berechtigt als Psychologin oder Psychologe bezeichnen dürfen, dürfen dies auch nach dem Entwurf.
FAQ zum Studium
Ja, Übergangsregelungen sind im Gesetzentwurf enthalten (vgl. die fünfjährige Übergangsregelung nach Inkrafttreten gemäß § 2 Abs.6 PsyG). Allerdings sehen wir nicht, warum man sich gegen das Studium der Psychologie entscheiden sollte, nur weil die Berufsbezeichnung künftig geschützt werden sollte.
Die Benennung eines absolvierten Studiengangs „Psychologie (B.Sc)“ bliebe zulässig, wie schon bislang. Hierbei wird nämlich nicht die Berufsbezeichnung „Psychologin“ / „Psychologe“ behauptet. Genauso bliebe z. B. möglich „Bachelor of Science Psychologie“.
Allerdings empfiehlt die KMK beim Bachelor-Titel keine Zusätze.
Nein, die Benennung eines absolvierten Studiengangs „Psychologie (M.Sc)“ bliebe zulässig, wie schon bislang. Hierbei wird nämlich nicht die Berufsbezeichnung „Psychologin“/„Psychologe“ behauptet. Genauso bliebe z. B. möglich „Master of Science Psychologie“. Diese Antwort verdeutlicht, dass es einen Master Psychologie geben kann, der auch erwähnt werden darf, der ohne Psychologie-Bachelor aber trotzdem nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“/„Psychologin“ berechtigt.
Diese Bezeichnung beinhaltet den Grad „Diplom“ und die Berufsbezeichnung „Psychologe“ bzw. „Psychologin“. Die Rahmenprüfungsordnung ist inhaltlich konform mit den Anforderungen im Entwurf, und somit ist die Bezeichnung rechtmäßig.
Dies gilt natürlich nur insoweit, wie auch tatsächlich eine entsprechende deutsche Urkunde mit der Bezeichnung Diplom vorliegt.
Die Person darf sich nicht als Psychologe bzw. Psychologin bezeichnen. Ansonsten regelt das Gesetz (im aktuellen Entwurf) nicht, wie sich diese Absolventen und Absolventinnen nennen. Sehr viele Studiengänge sind nicht mit einer Berufsbezeichnung verbunden. Typischerweise bezeichnen sich Absolventen und Absolventinnen dann als Personen, die einen bestimmten Studienabschluss (z. B. Bachelor of Arts / of Science im Fach XY) erworben haben.
Es handelt sich dann nicht um Psychologinnen/Psychologen, und sie dürfen sich auch nicht so nennen. Sie dürfen aber selbstverständlich ihren Abschluss anführen.
Es ist jedoch in § 2 Abs.8 des PsyG-Entwurfs vorgesehen, dass Personen, die die Anforderungen des PsyG nicht zu 100 % erfüllen, diese über Nachqualifikationen erfüllen und sich dann Psychologin/Psychologe nennen können.
Die Struktur von Bachelor-/Masterstudiengangsabschlüssen wird durch den Entwurf nicht aufgebrochen. Allerdings greift der Entwurf des PsyG die fachliche herrschende Meinung auf, dass der Beruf regelmäßig derart komplexe Fragen und Aufgaben aufwirft, dass ein Bachelor-Abschluss dafür nicht ausreicht.
Der Bachelor bleibt formal eine Art berufsqualifizierender Abschluss – aber nicht für den Psychologenberuf. Dass ca. 97 % der Bachelor-Absolventen und -Absolventinnen den Psychologie-Master anstreben, drückt nicht die Ablehnung dieses akademischen Grades aus, sondern ist eine Reaktion auf die nachvollziehbaren Marktbelange. Sofern gleichwohl z. B. im wirtschaftspsychologischen Bereich für Bachelor-Absolventinnen und -Absolventen eine Betätigung möglich erscheint, ist diese mit dem Entwurf eines PsyG nicht verhindert. Es besteht aber kein Anlass, dafür die Berufsbezeichnung zu verwenden, die weithin erst auf höherem Niveau ansetzt, was mit dem Entwurf nur festgeschrieben werden soll.
Der Entwurf geht mit dem Ziel einher, ausreichend Psychologie-Masterplätze zu gewährleisten, weil nur so der Werdegang zum angestrebten Beruf gelingt.
Grundsätzlich werden an den staatlichen Hochschulen ausreichend Masterplätze angeboten, um die Bachelorabsolventinnen und -absolventen dieser Hochschulen versorgen zu können. Eine Platzknappheit resultiert aber daraus, dass sich auch Bachelorabsolventen und -absolventinnen privater und ausländischer Hochschulen auf Masterplätze an staatlichen Hochschulen bewerben. Zwar hat sich die Situation an staatlichen Hochschulen 2025 im Bundesdurchschnitt entspannt, dennoch bleibt es selbstverständlich weiterhin verbandliches Bemühen, auf Bundesebene eine 100 %-Quote bei den Masterplätzen an staatlichen Hochschulen anzustreben. Der Entwurf geht mit dem Ziel einher, ausreichend Masterplätze zu gewährleisten, weil nur so der Werdegang zum angestrebten Beruf gelingt.
Weiterbildungen zur Fachpsychologin / zum Fachpsychologen der Föderation (BDP und DGPs) oder des BDP sind erst und nur möglich, wenn die Grundqualifikation als Psychologe oder Psychologin mit dem entsprechenden Bachelor- und Masterabschluss vorliegt.
Im Entwurf eines PsyG ist nicht vorgesehen, den Masterabschluss planvoll zu umgehen; grundsätzlich ist daher die beschriebene „Verwandlung“ zur Masterumgehung nach dem Entwurf nicht möglich. Gemäß § 2 Abs.8 des Entwurfs können Personen, die nicht alle geforderten Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag bei der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen vom BDP oder der DGPs eine individuelle Kompetenzfeststellung mit Angaben zu Inhalten von Ausgleichsmaßnahmen erhalten.
Entscheidend ist der Workload (der die geplante Regelstudienzeit bestimmt, bzw. die ECTS), nicht die tatsächliche Studienzeit. Personen, die ihr Psychologie-Studium schneller als in der Regelstudienzeit vorgesehen erfolgreich beenden, sind gemäß PsyG selbstverständlich gleichermaßen zur Titelführung berechtigt.
Die Masterarbeit ist Teil des Studiums / Studiengangs. Damit sind die ECTS, die mit der Masterarbeit erworben werden, Teil der 300 ECTS des Studiums. Alles Weitere regeln die entsprechenden Studienordnungen.
FAQ für Hochschulen
Das PsyG regelt die Berufsbezeichnung, nicht die Benennung von Studiengängen. Studiengangsbezeichnungen und gesetzliche Berufsbezeichnungen sind daher zu unterscheiden. Es wird von der DGPs empfohlen, dass Studiengänge klar darüber informieren, ob die Anforderungen des PsyG erfüllt werden. Wenn ein Studiengang nicht als Zugang zu der gesetzlich geregelten Berufsbezeichnung nach PsyG ausreicht, sollte dies für Studieninteressierte eindeutig erkennbar sein. Unabhängig davon kann die akademische Abschlussbezeichnung geführt werden, sofern die hochschulrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Gesetzentwurf mit den Mindestanforderungen berücksichtigt auch den europaweit im Berufsstand konsentierten EuroPsy; BDP und DGPs tragen diesen Standard als Mindeststandard hinsichtlich der akademischen Studienvoraussetzungen mit und der Entwurf des PsyG erfüllt diese Standards. Jenseits der Mindestanforderungen verweist die DGPs auf ihre weitergehenden Empfehlungen für die Gestaltung von Bachelor- und Masterstudiengängen, die über den Mindeststandard hinausgehen.
Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Sollte kein einschlägiges Psychologie-Studium im Sinne des PsyG abgeschlossen worden sein, sieht § 2 Abs.8 Kompetenzfeststellungen vor, bei denen psychologische Lehr- und Forschungszeiten im Rahmen von Promotion, Postdoc-Phase und Professur berücksichtigt werden können und eröffnet die Möglichkeit für Nachqualifikationen.
Solche Studiengänge und ihre fachlichen Bezeichnungen sind ebenso unberührt vom PsyG, wie darin Abschlüsse zu erhalten. Aber wenn man sich als Psychologin oder Psychologe bezeichnen will, bedarf es der Erfüllung der im PsyG genannten Voraussetzungen.
Mit den „klassischen Anwendungsfächern“ (Anhang PsyG-Entwurf) sind die drei Bereiche Klinische Psychologie, Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie sowie Pädagogische Psychologie gemeint. Diese sind seit langem national wie international fester Bestandteil psychologischer Studiengänge. Im Entwurf des PsyG werden zwei dieser drei Anwendungsfächer als Mindestanforderung im Bachelorstudiengang vorgesehen. Damit soll nicht verhindert werden, dass weitere Anwendungsfächer bereits im Bachelorstudiengang studiert oder vertieft werden. Ziel ist vielmehr, im Bachelorstudiengang einen gemeinsamen fachlichen Kern zu sichern und zu vermeiden, dass sehr eng spezialisierte Studiengänge allein in einem Anwendungsbereich bereits zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigen.
Der Begriff „klassisch“ ist dabei nicht wertend gemeint, sondern bezieht sich auf die traditionell verpflichtenden Anwendungsfächer im Psychologiestudium. Dies setzt die bisherige Entwicklung in Deutschland fort: Bereits in der Diplom-Rahmenprüfungsordnung von 2002 waren alle drei Bereiche als Basismodule vorgesehen, von denen zwei in die Diplomprüfung eingebracht werden mussten. Auch aktuell gültige Empfehlungen der DGPs sehen möglichst alle drei als Basismodule im Bachelorstudiengang vor; beim DGPs-Qualitätssiegel werden zwei der drei Fächer verlangt. Auch auf europäischer Ebene orientieren sich die Mindeststandards (EuroPsy der EFPA) an drei zentralen Anwendungsbereichen, die diesen Fächern entsprechen. Zudem handelt es sich bei diesen drei Bereichen um die größten beruflichen Einsatzfelder der Psychologie. Die dort vermittelten Kompetenzen sind nicht auf die jeweiligen Berufsfelder beschränkt, sondern umfassen grundlegende psychologische Kompetenzen mit Blick auf Anwendung etwa bei Einordnung und Umgang mit Belastungen bzw. psychischen Störungen, Qualitäts- bzw. Teamentwicklung und Erwachsenenbildung und Lernentwicklung. Diese Kompetenzen sind in unterschiedlichen beruflichen Kontexten relevant und tragen damit wesentlich dazu bei, dass Psychologinnen und Psychologen auch außerhalb enger Spezialisierungen flexibel und fachlich fundiert arbeiten können.
Das Fach Psychologie ist gekennzeichnet durch eine große Vielzahl weiterer, teilweise spezialisierter Anwendungsfächer (bzw. Fächer mit stärkeren Anwendungsanteilen), wie etwa Gesundheits-, Ingenieur-, Medien-, Rechts-, Umwelt-, Sport- und Verkehrspsychologie. Zwar werden diese Anwendungsfächer – anders als die erwähnte drei genannten klassischen Anwendungsfächer (siehe vorige Frage) – in der Anlage 1 des PsyG-Entwurfs zur tabellarischen Übersicht der geforderten Studieninhalte nicht explizit aufgelistet. Es bestehen jedoch vielfältige Möglichkeiten, diese in Studiengänge so zu integrieren, dass sie mit den Anforderungen des PsyG zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ bzw. „Psychologe“ kompatibel sind. Erstens sind nur zwei der drei klassischen Anwendungsfächer im Bachelorstudiengang verpflichtend, sodass eines dieser Fächer durch andere psychologische Anwendungsfächer ersetzt werden kann. Zweitens ist das nicht festgelegte Anwendungsfach im Master bewusst offen formuliert. Drittens und vor allem bleibt ein erheblicher Teil der ECTS-Punkte absichtlich undefiniert, um – auch bei angestrebter Kompatibilität mit der Berufsbezeichnung – ausreichend Raum für flexible Studiengangsgestaltung und neue psychologische Anwendungscurricula zu lassen.
Das PsyG soll die Führung gesetzlich geschützter Berufsbezeichnungen regeln. Das PsyG enthält jedoch keine Vorgaben zur Denomination von Professuren oder zur Titelführung von Professorinnen und Professoren. Für die Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist eine entsprechende Qualifikation im Sinne des PsyG auch für Professorinnen und Professoren erforderlich.
Das PsyG regelt gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen und Anforderungen zur Führung der Berufsbezeichnung für Studierende, nicht jedoch die Denomination oder Besetzung von Professuren; interdisziplinäre Besetzungen bleiben daher grundsätzlich möglich.
Soweit diese Fächer im PsyG berufsrechtlich relevant sind (z. B. als verpflichtende Anwendungs- oder Grundlagenfächer), steigt jedoch die Verantwortung der Hochschule, die psychologischen Kerninhalte fachlich abzusichern und irreführende Erwartungen zu vermeiden.
Hier kann die PDF-Datei "Gemeinsame FAQs von BDP und DGPs" abgerufen werden.

