Der Fakultätentag Psychologie (FTPs) hat bereits zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich Stellung genommen (Link). Darin haben wir das Ziel begrüßt, die Beschäftigungsbedingungen in der Wissenschaft verlässlicher zu gestalten und insbesondere die soziale Absicherung befristet beschäftigter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern. Zugleich hatten wir darauf hingewiesen, dass die notwendige Planbarkeit wissenschaftlicher Karrierewege mit hinreichender Flexibilität für unterschiedliche Qualifikationsverläufe und Beschäftigungsformen verbunden bleiben sollte. Insbesondere hatten wir uns dafür ausgesprochen, nicht ausgeschöpfte Qualifikationszeiten vor der Promotion weiterhin auf die Qualifikationsphase nach der Promotion übertragen zu können. Damit sollten Fehlanreize vermieden werden, Promotionszeiten unnötig auszuschöpfen, und zugleich auch bei einer zügigen Promotion hinreichend lange Zeiträume für die weitere wissenschaftliche Qualifikation erhalten bleiben. Darüber hinaus hatten wir Änderungen beim vorgesehenen Verhältnis von Qualifizierungs- und Drittmittelbefristung sowie bei den sozialen Schutzregelungen für Drittmittelbeschäftigte angeregt.
Wir begrüßen, dass der nun vorliegende Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf in mehreren wesentlichen Punkten geändert wurde und dabei zentrale Anliegen unserer Stellungnahme aufgegriffen wurden.
Verbesserungen gegenüber dem Referentenentwurf
Besonders begrüßen wir, dass die Möglichkeit wiederhergestellt wurde, nicht ausgeschöpfte Zeiten der wissenschaftlichen Qualifizierung vor der Promotion auf die Qualifikationsphase nach der Promotion zu übertragen. Damit wird einem zentralen Anliegen unserer Stellungnahme Rechnung getragen. Die Regelung vermeidet Fehlanreize, Promotionszeiten unnötig auszuschöpfen, und gewährleistet zugleich, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die ihre Promotion zügig abschließen, hinreichend lange Zeiträume für die weitere wissenschaftliche Qualifikation nach der Promotion zur Verfügung stehen.
Ebenfalls begrüßen wir, dass der im Referentenentwurf vorgesehene grundsätzliche Vorrang der Qualifizierungsbefristung gegenüber der Drittmittelbefristung nicht in den Regierungsentwurf übernommen wurde. Damit bleibt es Hochschulen und Forschungseinrichtungen möglich, auch während einer wissenschaftlichen Qualifikationsphase sachgerecht auf Grundlage einer Drittmittelfinanzierung zu befristen. Positiv ist zudem, dass sich die sozialen Schutz- und Verlängerungsregelungen künftig auch auf Drittmittelbefristungen erstrecken.
Wissenschaftliche Qualifizierung und psychotherapeutische Weiterbildung
Der Fakultätentag Psychologie begrüßt ferner die vorgesehenen Änderungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Insbesondere die Möglichkeit, wissenschaftliche Qualifizierung und psychotherapeutische Weiterbildung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen miteinander zu verbinden, ist für die Psychologie und Psychotherapie von erheblicher Bedeutung. Die vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit trägt dem zusätzlichen Zeitbedarf einer parallelen oder konsekutiven wissenschaftlichen und klinischen Qualifizierung Rechnung.
Änderungsbedarf sehen wir jedoch weiterhin bei der vorgesehenen Neufassung des § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG. Der Regierungsentwurf knüpft die Regelung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hinsichtlich der Weiterbildung an die Voraussetzungen des § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V an. Damit wird die Befristungsmöglichkeit anders als bislang mit einer sozialrechtlichen Regelung verknüpft, die auf die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister bezogen ist. Aus Sicht des Fakultätentages Psychologie sollte demgegenüber weiterhin unmittelbar auf die zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten Bezug genommen werden. Damit bliebe eindeutig, dass die psychotherapeutische Weiterbildung selbst und nicht ihre sozialrechtliche Einordnung maßgeblich ist. Für die Änderung in Artikel 2 Nummer 4 für § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG machen wir folgenden Vorschlag:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten nach § 95c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchoder im Rahmen des Erwerbs einer Zusatzbezeichnung.“
Es scheint uns nicht einsichtig, warum für Ärztinnen und Ärzte unmittelbar auf die Weiterbildung zum „Facharzt“ Bezug genommen wird, während für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf eine Hilfskonstruktion über eine Definition im Sozialgesetzbuch zurückgegriffen wird (die für die Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte ja ebenfalls möglich wäre).
Darüber hinaus weisen wir nochmals darauf hin, dass die vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit um maximal zwei Jahre bei einer Verbindung von wissenschaftlicher Qualifizierung und psychotherapeutischer Weiterbildung den tatsächlichen Qualifizierungsverläufen nicht in allen Fällen hinreichend Rechnung tragen dürfte, und regen eine Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu drei Jahre an.
Insgesamt begrüßt der Fakultätentag Psychologie die gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen ausdrücklich. Mit den genannten punktuellen Änderungsvorschlägen könnten die Rahmenbedingungen für wissenschaftliche Qualifikation und die Verbindung von wissenschaftlicher und psychotherapeutischer Qualifizierung weiter verbessert werden.
Kontakt bei Rückfragen
Prof. Dr. Stefan Schulz-Hardt
Vorsitzender des Fakultätentages Psychologie
Abteilung für Wirtschafts- und Sozialpsychologie
Georg-August-Universität Göttingen
E-Mail: schulz-hardt@--no-spam--psych.uni-goettingen.de
https://fakultaetentag-psychologie.de/ueber-uns/geschaeftsstelle
Über den Fakultätentag Psychologie:
Der Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der wissenschaftlichen Psychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist Ansprechpartner bei Gesprächen auf politischer Ebene, um die Interessen der psychologischen Institute und Fakultäten deutscher Universitäten gebündelt zu vertreten. Er dient außerdem der Kommunikation und Koordination zwischen den Instituten und Fakultäten, wenn es um die Diskussion und Abstimmung von Fragen z.B. der Organisation von Studium und Lehre, der Inhalte von Studiengängen oder der Schwerpunktsetzungen geht.


