Der Fakultätentag Psychologie (FTPs) hat bereits zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes Stellung genommen (Link). Darin haben wir die Ziele der Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung grundsätzlich begrüßt, zugleich aber darum gebeten zu prüfen, welche rechtlichen, koordinierenden und orientierenden Funktionen einzelne Regelungen des Hochschulrahmengesetzes weiterhin erfüllen und wie wesentliche Struktur-, Qualitäts- und Verfahrensstandards des Hochschulwesens auch nach dessen Aufhebung länderübergreifend abgesichert werden können. Auf diese grundsätzlichen Überlegungen möchten wir an dieser Stelle lediglich noch einmal verweisen.
Erneut aufgreifen möchten wir jedoch unsere bereits in der ersten Stellungnahme vorgebrachte Bitte um eine Änderung der vorgesehenen Neufassung des § 2 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO), da uns dieser Punkt sehr wichtig erscheint.
Neufassung des § 2 PsychThApprO
Der geltende § 2 PsychThApprO regelt bislang unmittelbar die Regelstudienzeit:
„Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt
für den Bachelorstudiengang drei Jahre und
für den Masterstudiengang zwei Jahre.“
Mit der vorgesehenen Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes muss der Verweis auf das HRG ersetzt werden. Der Regierungsentwurf sieht hierfür jedoch eine inhaltlich veränderte Formulierung vor:
„Ein berufsqualifizierender Abschluss kann erworben werden
im Bachelorstudiengang nach drei Jahren und
im Masterstudiengang nach zwei Jahren.“
Diese Formulierung ist im Kontext der Approbationsordnung missverständlich. Sie kann den fälschlichen Eindruck erwecken, dass bereits mit Abschluss des Bachelorstudiengangs ein berufsqualifizierender Abschluss für den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten erworben werden kann. Eine solche Unklarheit sollte bereits im Normtext vermieden werden.
Das Psychotherapeutengesetz gibt die Struktur des für die Approbation erforderlichen Studiums eindeutig vor: Nach § 9 Abs. 1 PsychThG beträgt die Regelstudienzeit in Vollzeit fünf Jahre; nach § 9 Abs. 3 PsychThG unterteilt sich dieses Studium in einen Bachelorstudiengang und einen darauf aufbauenden Masterstudiengang. Erst dieses vollständige Studium bildet gemeinsam mit der psychotherapeutischen Staatsprüfung die Grundlage für die Erteilung der Approbation.
Auch die bisherige Regelungssystematik des HRG berücksichtigt die Besonderheit konsekutiver Studiengänge: § 19 Abs. 2 und 3 HRG regeln zwar Bachelor und Master jeweils als ersten bzw. weiteren berufsqualifizierenden Abschluss und bestimmen hierfür eigene Regelstudienzeiten. § 19 Abs. 4 HRG betrachtet bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen jedoch ausdrücklich auch den gesamten Studienweg und legt hierfür eine Gesamtregelstudienzeit von höchstens fünf Jahren fest. Mit der Aufhebung des HRG entfällt auch diese bundesrechtliche Regelung.
Für das Psychotherapiestudium ist die konsekutive Struktur von Bachelor- und darauf aufbauendem Masterstudiengang ausdrücklich im PsychThG vorgegeben. Gerade deshalb sollte § 2 PsychThApprO diese Besonderheit eindeutig abbilden und die Regelstudienzeit für den gesamten konsekutiven Studienweg klar zum Ausdruck bringen.
Der Fakultätentag Psychologie schlägt für § 2 PsychThApprO folgenden Wortlaut vor:
„Ein berufsqualifizierender Abschluss als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut kann nach einem Bachelorstudiengang mit einer Dauer von mindestens drei Jahren und einem darauf aufbauenden Masterstudiengang mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren erworben werden.“
Diese Formulierung stellt klar, dass sich die Regelstudienzeit des für die Approbation erforderlichen Studiums auf den gesamten konsekutiven Studienweg aus Bachelor- und darauf aufbauendem Masterstudiengang bezieht, und vermeidet zugleich das Missverständnis, bereits der Bachelorabschluss könne einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss für den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten darstellen.
Der Fakultätentag Psychologie bittet darum, diese Klarstellung im weiteren parlamentarischen Verfahren zu berücksichtigen.
Kontakt bei Rückfragen
Prof. Dr. Stefan Schulz-Hardt
Vorsitzender des Fakultätentages Psychologie
Abteilung für Wirtschafts- und Sozialpsychologie
Georg-August-Universität Göttingen
E-Mail: schulz-hardt@--no-spam--psych.uni-goettingen.de
https://fakultaetentag-psychologie.de/ueber-uns/geschaeftsstelle
Über den Fakultätentag Psychologie
Der Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der wissenschaftlichen Psychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist Ansprechpartner bei Gesprächen auf politischer Ebene, um die Interessen der psychologischen Institute und Fakultäten deutscher Universitäten gebündelt zu vertreten. Er dient außerdem der Kommunikation und Koordination zwischen den Instituten und Fakultäten, wenn es um die Diskussion und Abstimmung von Fragen z.B. der Organisation von Studium und Lehre, der Inhalte von Studiengängen oder der Schwerpunktsetzungen geht.


