Geplantes Außerkraftsetzen des HRG: Prüfbedarf und Bitte um eine neue Bund-Länder-Vereinbarung zu einheitlichen Rahmenstandards der Hochschulpolitik und Hochschulentwicklung

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Geplantes Außerkraftsetzen des HRG: Prüfbedarf und Bitte um eine neue Bund-Länder-Vereinbarung zu einheitlichen Rahmenstandards der Hochschulpolitik und Hochschulentwicklung

Promotion und Habilitation Qualitätssicherung Studium Forschung Stellungnahme

Stellungnahme des Fakultätentages Psychologie zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes.

Der Fakultätentag Psychologie als die hochschulpolitische Vereinigung der wissenschaftlichen Psychologie an deutschen Universitäten bedankt sich für die Möglichkeit, zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung zu nehmen, wenngleich die Frist für diese Stellungnahme sehr knapp bemessen war. Aus diesem Grund bitten wir um Verständnis, dass wir nicht alle relevanten Punkte abschließend prüfen konnten, sondern in unserer Stellungnahme verschiedene Prüfbedarfe formuliert haben. Der nachfolgenden Darlegung der einzelnen Punkte stellen wir folgende Gesamtbeurteilung voran:

Der Referentenentwurf verfolgt nachvollziehbare und von uns im Grundsatz unterstützte Ziele der Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung. Vor dem Hintergrund der Föderalismusreform von 2006 erscheint das Außerkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes (HRG) langfristig folgerichtig. Aus unserer Sicht könnte ein vollständiger Entfall der bislang zumindest nachrangig fortgeltenden Regelungen des HRG aber zum jetzigen Zeitpunkt auch verbliebene bundesweite Struktur-, Qualitäts- und Koordinierungsfunktionen beseitigen, die für unser Fach wie auch für das gesamte Hochschulwesen weiterhin von Bedeutung sind. Uns erscheint es daher sinnvoll, wesentliche gemeinsame Grundsätze des Hochschulwesens durch neue bundeseinheitliche Bund-Länder-Vereinbarungen, etwa einen Staatsvertrag der Länder, abzusichern. Dies sollte dann möglichst vor einer vollständigen Aufhebung des HRG erfolgen.

Wir nehmen im Folgenden zunächst zu einem Detail Stellung, welches die Psychologie als Fach direkt betrifft, und legen dann unsere grundsätzlichen Überlegungen zum Außerkrafttreten des HRG dar.

1. Berufsqualifikation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut und Psychologin/Psychologe; Änderung von § 2 PsychThApprO in Verbindung mit der Streichung von § 10 Abs. 2 HRG

Mit dem im Referentenentwurf vorgesehenen Außerkrafttreten des HRG würde auch § 10 Abs. 2 HRG mit Regelungen zu Studiengängen und Regelstudienzeiten aufgehoben. Aus diesem Grund soll § 2 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO), in dem auf § 10 Abs. 2 HRG verwiesen wird, angepasst werden. Konkret soll die bisherige Formulierung

„Die Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt
1. für den Bachelorstudiengang drei Jahre
und
2. für den Masterstudiengang zwei Jahre.“

ersetzt werden durch die neue Formulierung

„Ein berufsqualifizierender Abschluss kann
1. im Bachelorstudiengang nach drei Jahren und
2. im Masterstudiengang nach zwei Jahren
erworben werden.“

Wir befürchten, dass die neue Formulierung im Kontext der PsychThApprO, in der es ja um das konkrete Berufsbild der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten geht, dahingehend missverstanden werden kann, als ob diese beiden Abschlüsse bereits zu einer Tätigkeit in diesem konkreten Berufsbild qualifizieren. Das ist aber nicht der Fall, denn selbst nach erfolgreichem Masterabschluss in einem approbationskonformen Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ bedarf es noch des erfolgreichen Absolvierens der staatlichen Approbationsprüfung, bevor ein berufsqualifizierender Abschluss als Psychotherapeutin/Psychotherapeut vorliegt. Und der Bachelorabschluss führt dementsprechend nicht zu einer Berufsqualifizierung in diesem Berufsfeld, und ebenso berechtigt er nach geltender Rechtsprechung nicht zum Führen des Titels „Psychologin“ bzw. „Psychologe“.

Um solche Missverständnisse zu vermeiden, schlagen wir folgende alternative Formulierung vor:

„Ein berufsqualifizierender Abschluss als Psychotherapeut/Psychotherapeutin kann nach einem Bachelorstudiengang mit einer Dauer von mindestens drei Jahren und einem darauf aufbauenden Masterstudiengang mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren erworben werden.“

2. Weiterer Prüfbedarf vor möglichem Außerkrafttreten des HRG und Bitte um Gewährleistung bundeseinheitlicher Struktur- und Qualitätsstandards
Der Referentenentwurf verfolgt nachvollziehbare Ziele der Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung. Sollte das HRG tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon in allen relevanten Bereichen und in allen Bundesländern vollständig durch Landesrecht ersetzt worden sein, könnte sich seine Aufhebung als weitgehend folgenlose Bereinigung und willkommener Bürokratieabbau erweisen. Aufgrund der Kürze der Frist war es uns jedoch nicht möglich, dies für sämtliche für uns relevanten Regelungsbereiche abschließend zu prüfen. Aus einer eher vorsichtigen Perspektive erscheint es uns aber wichtig zu prüfen, ob das HRG in einzelnen Bereichen tatsächlich keinerlei rechtliche oder zumindest orientierende oder koordinierende Funktionen erfüllt. Im Folgenden benennen wir beispielhaft Regelungsbereiche, die aus Sicht unseres Faches von Bedeutung sind und bei denen eingehend geprüft werden sollte, ob eine Regelungs- oder zumindest Bindungswirkung des HRG fortbesteht. Unabhängig davon plädieren wir dafür – möglichst vor einem Wegfall des HRG –, zu diesen Bereichen neue bundesweit gültige Rahmenbedingungen zu vereinbaren, etwa im Rahmen von Staatsverträgen der Länder, KMKVereinbarungen oder abgestimmten Landesregelungen.

A Gemeinsame Leitbilder und Strukturprinzipien des Hochschulwesens (§§ 1–8 HRG): Das HRG enthält übergreifende Grundsätze zu Aufgaben und Selbstverständnis der Hochschulen, etwa zur Einheit von Forschung und Lehre, zur wissenschaftsgeleiteten Hochschulentwicklung sowie zu gemeinsamen Qualitäts- und Finanzierungsprinzipien. Dies umfasst Grundsätze zum Hochschulbegriff mit verschiedenen Hochschularten (§ 1 HRG) sowie zu den Aufgaben der Hochschulen in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, zur Vorbereitung auf Berufe, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie zur Weiterbildung ihres eigenen Personals (§ 2 HRG). Zudem konkretisiert es die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium (§ 4 HRG) und verankert, dass sich die staatliche Finanzierung an den in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses orientiert. Es erscheint uns wichtig, dass diese gemeinsamen Leitbilder und Strukturprinzipien – die keineswegs selbstverständlich sind – auch künftig hinreichend abgesichert bleiben oder werden.

B Qualitätsstandards für die staatliche Anerkennung von Hochschulen (§ 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG): Das HRG formuliert hier bundesweit gültige Mindestanforderungen, zum Beispiel an die Qualifikation des Lehrpersonals, die erfüllt sein müssen, wenn – meist private – Hochschulen eine Anerkennung als den Universitäten gleichgestellte Hochschulen erlangen möchten. Es sollte geprüft werden, ob die Aufhebung dieses Referenzrahmens langfristig Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Sicherung wissenschaftlicher Qualitätsstandards im Hochschulbereich haben könnte. Uns erschiene es sinnvoll, die Auffang- und Orientierungsfunktion des HRG in diesem Bereich beizubehalten, solange keine gleichwertigen bundesweit einheitlichen Mindeststandards geschaffen worden sind.

C Wissenschaftliche Qualifikationsstandards für Professuren und wissenschaftliches Personal Das HRG formuliert in verschiedenen Paragraphen Mindeststandards für wissenschaftliche Qualifikationen und wissenschaftliche Qualifizierung:

  • Wissenschaftliche Qualifikationsstandards für Professuren (§ 44 HRG): Das HRG verweist bei den Einstellungsvoraussetzungen für Professuren auf zusätzliche wissenschaftliche Leistungen und formuliert damit einen bundesweiten Rahmen für wissenschaftliche Qualifikationsanforderungen oberhalb der Promotion. Es sollte geprüft werden, ob der Wegfall dieses Referenzrahmens langfristig zu einer möglicherweise ungewollten Absenkung wissenschaftlicher Qualifikationsstandards für Professuren sowie für die Ausgestaltung wissenschaftlicher Qualifizierungswege in der Postdoc-Phase führen könnte.
  • Wissenschaftliche Qualifizierung des wissenschaftlichen Personals (§ 53 Abs. 2 HRG, §15 Abs 4 HRG). Das HRG enthält bislang Grundsätze zur Qualifizierungsfunktion und Möglichkeit eigener wissenschaftlicher Arbeit auch bei wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen im Rahmen befristeter Beschäftigungsverhältnisse (§ 53 Abs. 2 HRG). Zudem verlangt § 15 Abs. 4 HRG, dass Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die selbst mindestens über die festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Es sollte geprüft werden, ob diese Leitgedanken auch ohne ein HRG in vergleichbarer Weise künftig abgesichert bleiben.
  • Rechte ausgeschiedener Professorinnen und Professoren (§ 36 Abs. 2 HRG): Das HRG sieht vor, dass Professorinnen und Professoren auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zum Abhalten von Lehrveranstaltungen und zur Mitwirkung an Prüfungsverfahren behalten. Nach uns erteilten Auskünften aus der Hochschulpraxis wird diese Regelung weiterhin angewendet, da sie nicht in allen Landeshochschulgesetzen übernommen wurde. Die Abschaffung des HRG wäre hier also faktisch keine bloße Rechtsbereinigung, sondern würde eine weiterhin praktisch relevante Rechtsnorm beseitigen. Uns erscheint es daher sinnvoll, diese bundesweite Auffangregelung beizubehalten, solange die Länder keine entsprechenden ausdrücklichen und möglichst einheitlichen Regelungen getroffen haben.

D Drittmittelforschung (§ 25 HRG): Das HRG enthält Grundsätze für Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter. Hierzu gehören insbesondere das Recht der Hochschulmitglieder, unter bestimmten Voraussetzungen Forschungsvorhaben mit Drittmitteln durchzuführen (insb. § 25 Abs. 1), der Grundsatz, dass Forschungsergebnisse in der Regel veröffentlicht werden sollen (§ 25 Abs. 2), sowie Regelungen zur Verwaltung der Drittmittel (§ 25 Abs. 4) und zur Beschäftigung des aus Drittmitteln finanzierten Personals (§ 25 Abs. 5). Es sollte geprüft werden, ob diese Regelungen auch ohne das HRG überall hinreichend abgesichert sind und ob sich hierdurch langfristig Spielräume für eine stärkere Einflussnahme externer Auftraggeber auf die Hochschulforschung ergeben könnten.

E Akademische Selbstverwaltung und Mitwirkung (§ 37 HRG, vgl. auch § 41 HRG): Das HRG enthält bislang Grundsätze, Rechte und Pflichten der verschiedenen Mitgliedergruppen in der akademischen Selbstverwaltung. Hierzu gehören insbesondere Regelungen zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der Hochschulgremien, zur Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zur Weisungsfreiheit gewählter Gremienvertreter sowie zu Benachteiligungsverboten. Es sollte geprüft werden, ob diese grundlegenden Beteiligungs- und Mitwirkungsstrukturen von Professorenschaft, wissenschaftlichem und administrativem Personal sowie Studierenden auch ohne das HRG überall weiterhin hinreichend abgesichert blieben.

Von den Ergebnissen dieser Prüfung sollte es abhängig gemacht werden, ob ein Außerkrafttreten des HRG zum vorgesehenen Zeitpunkt (Ende 2027) realisiert wird, oder ob man das HRG zunächst noch aufgrund verbliebener Bindungswirkungen in Kraft belässt. Perspektivisch ist jedoch ein Gesetz, das vom Bund nicht mehr geändert werden kann und von dem die Länder nach eigenem Ermessen in eigener Gesetzgebung abweichen können, nicht das beste Regelungsinstrument. Wir wünschen uns daher nachdrücklich eine neue Bund-Länder-Vereinbarung, in der bundeseinheitlich wesentliche Rahmenbedingungen und Mindeststandards des Hochschulwesens und der Hochschulentwicklung formuliert werden. Bei der Erarbeitung konkreter Vorschläge hierzu bietet der FTPs gerne seine Unterstützung an.

3. Außerkrafttreten des Graduiertenförderungsgesetzes und der Graduiertenförderungsverordnung
Der Fakultätentag Psychologie hat keine Einwände gegen ein Außerkrafttreten des Graduiertenförderungsgesetzes und der Graduiertenförderungsverordnung, da beide – soweit wir erkennen können – seit mehreren Jahrzehnten keine praktische Bedeutung mehr aufweisen.

Originalstellungnahme als PDF

Kontakt bei Rückfragen:
Prof. Dr. Stefan Schulz-Hardt
Vorsitzender des Fakultätentages Psychologie
Abteilung für Wirtschafts- und Sozialpsychologie
Georg-August-Universität Göttingen
E-Mail: schulz-hardt@psych.uni-goettingen.de
https://fakultaetentag-psychologie.de/ueber-uns/geschaeftsstelle

Über den Fakultätentag Psychologie:
Der Fakultätentag Psychologie (FTPs) ist die hochschulpolitische Vertretung der wissenschaftlichen Psychologie an den deutschen Universitäten. Der Fakultätentag ist Ansprechpartner bei Gesprächen auf politischer Ebene, um die Interessen der psychologischen Institute und Fakultäten deutscher Universitäten gebündelt zu vertreten. Er dient außerdem der Kommunikation und Koordination zwischen den Instituten und Fakultäten, wenn es um die Diskussion und Abstimmung von Fragen z.B. der Organisation von Studium und Lehre, der Inhalte von Studiengängen oder der Schwerpunktsetzungen geht.